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Nr. 63/2025/20

Nr. 63/2025/20 Valideneinkommen eines im Nebenerwerb selbständigen Landwirts – Art. 16 und Art. 43 Abs. 1 ATSG; Art. 28a Abs. 1 IVG.

Schaffhausen · 2026-05-27 · Deutsch SH
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Das Valideneinkommen eines im Nebenerwerb selbständigen Landwirts, der seinen Betrieb im Gesundheitsfall mit überwiegender Wahrscheinlichkeit weitergeführt hätte, darf nicht allein gestützt auf seinen unselbständigen Haupterwerb ermittelt werden (E. 4.1). Auf das tatsächliche landwirtschaftliche Einkommen kann bei der Ermittlung des Valideneinkommens nur dann abgestellt werden, wenn es trotz jüngst erfolgter Betriebsübernahme und gesundheitlicher Beschwerden dauerhaft stabil erscheint (E. 5.1). Hat sich der − inzwischen bereits wieder aufgegebene − Landwirtschaftsbetrieb noch im Aufbau befunden, müsste das durch ihn im Gesundheitsfall erzielte Einkommen grundsätzlich anhand statistischer Werte festgelegt werden. Soweit es nach dem Ermessen der IV-Stelle möglich und sachdienlich erscheint, um den individuellen Merkmalen des betreffenden Betriebs besser Rechnung zu tragen und das Valideneinkommen möglichst realistisch abzubilden, sollten jedoch zunächst noch weitere Abklärungen erfolgen (E. 5.3). OGE 63/2025/20 vom 5. Mai 2026 Keine Veröffentlichung im Amtsbericht